2.3. 2.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob die Verrechnung der Forderung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreift. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrem Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 13. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2022 noch über ein Sparguthaben von Fr. 16'123.00 verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass davon per 31. März 2023 noch mehr als Fr. 10'000.00 vorhanden gewesen seien, mit welchen das monatliche Manko von Fr. 903.00 während der vier Monate (von April bis Juli 2023) hätte gedeckt werden können (Einspracheentscheid E. 4.2.; VB 1335).