2.2. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um einen (Teil-)Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (VB 725) ab. Mit – vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 bestätigtem – Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (VB 1337) hiess sie die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und erliess dem Beschwerdeführer einen Teil (Fr. 1'623.00) der Rückforderung, welche sich damit noch auf Fr. 26'082.00 beläuft. Damit wurde der Erlass der Rückforderung – entsprechend Art. 20 Abs. 3 ELG – vor der Verrechnung geprüft.