2. 2.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELG können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen, mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen, und mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet werden. Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG ist vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist.