Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verrechnung sei nicht zulässig; es seien ihm die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April 2023 bis Juli 2023 in Höhe von Fr. 3'612.00 auszuzahlen. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Juli 2023 in Höhe von Fr. 3'612.00 -4- mit ihrer Rückforderung von Fr. 27'705.00 bzw. (nach dem gewährten Teilerlass) Fr. 26'082.00 verrechnen durfte.