Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Verrechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode von April bis Juli 2023 mit ihrer Rückforderung im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1333) damit, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung zumindest im Umfang des verrechneten Betrags von Fr. 3'612.00 nicht erfüllt seien und das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers mit der Verrechnung gewahrt bleibe, womit sie dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei (VB 1185).