2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm die mit Verfügung vom 13. Juli 2023 zugesprochenen Ergänzungsleistungen für die Monate April bis Juli 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 3'612.00 auszuzahlen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 5. August 2024 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er sinngemäss an seinen Anträgen festhielt.