Beschwerdegegnerin diesen Entscheid mit Verfügung vom 13. Juli 2023 auf und verrechnete die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April bis Juli 2023 nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'612.00 mit ihrer noch offenen Rückforderung diesem gegenüber. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 ab.