wurde mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 abgewiesen. 1.3. Inzwischen hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen, die sie dem Beschwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch vom 3. August 2021 hin ab August 2021 wieder ausgerichtet hatte, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 20. März 2023 per 31. März 2023 sistiert. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin hob die -3-