Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Kostenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet hatte. Mit Urteil 9F_16/2019 vom 27. August 2019 wies das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab.