30. Juni 2018 neu und forderte den für die Periode vom 1. April bis 31. August 2018 zu viel bzw. zu Unrecht ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 27'705.00 vom Beschwerdeführer zurück. Das Versicherungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 ab. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Kostenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet hatte.