1. 1.1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV und zusätzlich seit April 2012 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hob die Beschwerdegegnerin sämtliche zuvor erlassenen Verfügungen revisionsweise auf, setzte die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit von April 2012 bis Juni 2016 neu fest, verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2016 und forderte für die Zeit von April 2012 bis August 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'720.00 vom Beschwerdeführer zurück.