Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten mit den mit der Neuanmeldung bzw. im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht gelungen ist, eine relevante Veränderung seines Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 16. Oktober 2018 glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (VB 117) somit zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.