Zudem war es ihm spätestens nach Erhalt des Vorbescheides vom 16. August 2023 (VB 104) sowie dem darauffolgenden Telefonat vom 22. August 2023 (VB 105) bekannt, dass sein Behandler keine Berichte eingereicht hat. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich um die rechtzeitige Einreichung einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme zu bemühen oder allenfalls eine Fristverlängerung für deren Einreichung zu beantragen.