__ sowie von diesem ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse handelt (vgl. Beschwerdebeilagen), sind bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, sodann nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst im kantonalen Beschwerdeverfahren bzw. nach Verfügungserlass eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist jedoch anzumerken, dass auch mit diesen Berichten keine Veränderung glaubhaft gemacht werden könnte, enthalten sie doch weder Befunde noch Diagnosen oder eine Anamnese. -8-