Die mit Beschwerde vom 13. Januar 2024 eingereichten Unterlagen, bei welchen es sich im Übrigen nur um Terminvereinbarungen bei Dr. med. E._____ sowie von diesem ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse handelt (vgl. Beschwerdebeilagen), sind bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, sodann nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst im kantonalen Beschwerdeverfahren bzw. nach Verfügungserlass eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 hiervor).