Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Impfnachweise für COVID-19 (vgl. VB 101 S. 2 f.) begründen keine Erkrankung, geschweige denn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Veränderung im Vergleich zur massgeblichen Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird weder durch Dr. med. E._____ noch durch Dr. med. D._____ glaubhaft gemacht.