Auch erwähnt er keine gesundheitlichen Einschränkungen oder eigene Untersuchungen, sondern verweist lediglich auf die Stellungnahme von Dr. med. D._____. Der Beschwerdeführer begründet seine Einschränkungen mit einer Covid- Erkrankung vom 16. März 2020 (vgl. Beschwerde S. 1) sowie Erkrankungen an Masern, den wilden Blattern und Pocken (vgl. Beschwerde S. 3), ohne medizinische Unterlagen dafür zu liefern, dass in der Vergangenheit entsprechende Erkrankungen vorgelegen hätten. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Impfnachweise für COVID-19 (vgl. VB 101 S. 2 f.) begründen keine Erkrankung, geschweige denn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.