zogen werden. Es seien keine ausführlichen ärztlichen Berichte mit einem ärztlich attestierten AUF-Verlauf vorhanden und die erwähnten gesundheitlichen Störungen seien Behandlungsoptionen der Medizin zugänglich, das heisse nur vorübergehend. Ein lang dauernder und bleibender Gesundheitsschaden könne mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgemacht werden. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne gegenüber dem Vorzustand nicht glaubhaft gemacht werden (VB 116).