Zudem habe der Beschwerdeführer schwere Verdauungsbeschwerden und Nahrungsmittelunverträglichkeiten geschildert, was zu chronischem Brechreiz, Erbrechen und chronischen Durchfällen führen würde. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, er sei seit Oktober 2022 praktisch vollständig bettlägerig, fühle sich psychisch aber nicht eingeschränkt, sei nicht depressiv und auch seine Ängste würden ihn nicht mehr beeinträchtigen (VB 112 S. 2 f.). Zudem reichte der Beschwerdeführer eine (handschriftliche) Notiz von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 2022 arbeitsunfähig. Des Weiteren verwies Dr. med. E.__