4. 4.1. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 26. Juni 2023 mehrere umfassende, von ihm erstellte Stellungnahmen zu seiner gesundheitlichen Situation ein (vgl. VB 101 S. 6 ff.; VB 102; VB 106 S. 5 ff.; VB 107; VB 114). Dabei handelt es sich lediglich um die subjektive Schilderung seiner Lebenssituation, mit welchen er keine objektive Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft machen kann.