Behandlung und Compliance als sehr günstig einzuschätzen. Es sei somit davon auszugehen, dass die vorliegende depressive Störung therapierbar und nicht invalidisierend sei. Selbst wenn eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt würde, würde kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehen, da der Beschwerdeführer nicht durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen wäre (VB 86).