3.4. Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2018 aus, die Standardindikatoren zeigten gegenüber der Zeit vor der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ein eingeschränktes Aktivitätsprofil. Die Arbeitsfähigkeit sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt und es komme zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Es zeigten sich vor allem bezüglich Konsistenz und Plausibilität Unterschiede zur subjektiven Selbstwahrnehmung. Es werde zwar eine regelmässige therapeutische Behandlung durchgeführt, die Behandlungsoptionen seien aber nicht ausgeschöpft, da keine antidepressive Medikation erfolge. Die Prognose sei bei optimaler -6-