Er führte aus, die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater sei dem Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar (VB 74 S. 14). Es bestünden Ressourcen mit der mehrjährigen Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer habe sich auch immer wieder Kontakte schaffen können, trotzdem es ihm gesundheitlich subjektiv sehr schlecht ginge. Zudem könne er auch seine eigenen Bedürfnisse wahrnehmen. Jedoch bestünden deutliche psychosoziale Belastungen mit der Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie dem erlebten Mobbing und schlussendlich erhaltener Kündigung der letzten Arbeitsstelle, welche eine Rolle spielen würden (VB 74 S. 13).