1.2. Mit angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde lediglich (negativ) über die Frage entschieden, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente beantragt (vgl. Beschwerde S. 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.