2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 117) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 (VB 91) eingetreten ist.