1.2. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 erneut zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Zudem stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.