Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. Diesbezüglich ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seinem – offenbar ohne Hilfe des Anwalts – eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. November 2024 entgegen dem ursprünglichen Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) im Formular angibt, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. dortige S. 2). Allenfalls liegt dieser Antwort ein Missverständnis des Beschwerdeführers zugrunde, der im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars bereits anwaltlich vertreten war.