7.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3). 7.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.