zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. - 11 - 6.5. Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.