Ein allfälliger Migrationshintergrund stellt sodann kein relevantes Abzugskriterium dar. Soweit der Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. VB 634), einen Abzug im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltstitel geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsbewilligung C bei Tätigkeiten ohne Kaderfunktion (vgl. Tabelle T12_b 2020, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt und deshalb für sich allein keinen Abzug zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2).