Schliesslich ging diese gar davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden könne, was sich zu seinen Gunsten auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne (vgl. hierzu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) generell in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gemäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.