Die Beschwerdegegnerin ging jedoch bereits vom niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 (ehemals: Anforderungsniveau 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1) der LSE 2020, Tabelle TA1, aus (VB 633). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, auf welchen anderen Wert die Beschwerdegegnerin hätte abstellen sollen. Schliesslich ging diese gar davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden könne, was sich zu seinen Gunsten auswirkt.