6.4. 6.4.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dieses hätte mit dem entsprechenden Medianlohn, welcher für Hilfsarbeiten massgeblich sei, bewertet werden müssen. Es komme hinzu, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn dem Medianwert der Löhne entspreche, welche mehr als 50 % der gesunden Arbeitnehmer auf dem konkreten Arbeitsmarkt erzielen würden. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen würden erfahrungsgemäss weniger verdienen, weshalb die Tabellenlöhne der gesunden Personen nicht für die monetäre Bewertung der Leistungsfähigkeit von gesundheitlich beeinträchtigten Personen herangezogen werden könnten (Beschwerde S. 6 f.).