6.3.3. Die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Valideneinkommen lässt sich im Wesentlichen damit erklären, dass bei der Bemessung des versicherten Verdiensts die Kinderzulagen berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). Beim Valideneinkommen sind die Kinderzulagen jedoch ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der versicherte Verdienst das Valideneinkommen übersteigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.