6.2. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades per 1. Mai 2023 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf Fr. 61'081.35 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Sektor 3, Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2023 sowie der 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 48'793.45 fest. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.