führer in der angestammten Tätigkeit als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer Tätigkeit mit nur leichten und nicht permanent abgeforderten manuellen Tätigkeiten sowie mit überwiegend feinmotorischen Anforderungen und ohne Arbeiten in kalter Umgebung besteht hingegen seit April 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 602).