Folglich sind damit weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am C._____-Gutach- ten vom 6. Februar 2024 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen (EFL, Gerichtsgutachten; vgl. Beschwerde S. 5) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das beweiskräftige C._____-Gutachten vom 6. Februar 2024 ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerde-