würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). In den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärzte sind aber weder Diagnosen noch Befunde oder eine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgeführt, und es geht auch nicht daraus hervor, auf welche Tätigkeit sich die – ab dem 1. September 2023 aufgrund von Krankheit und nicht mehr wegen Unfalls (vgl. BB 7-12) – bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht. Demnach werden darin keine wichtigen Aspekte dargelegt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.