4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. -5- 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das handchirurgische C._____-Gutachten vom 6. Februar 2024 (VB 584 ff.). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (VB 600):