Die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2) oder auch das Aufbautraining (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7) stellen jedoch keine relevanten Massnahmen dar, die dazu geeignet wären, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Demzufolge handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten notwendigen Unterstützung im Zusammenhang mit der Arbeitssuche nicht um eine Eingliederungsmassnahme der IV im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, die dem Fallabschluss per 10. April 2023 und damit der Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde.