2. Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % basierenden Entschädigung ist die Verfügung vom 28. Juni 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 465 f.; VB 495). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 (VB 629-637) mit Wirkung ab 1. Mai 2023 zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 20 % beruhende Invalidenrente zugesprochen hat. -4-