Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe dafür, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen.