1.3. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 629-637) genügend nachgekommen. Sie legte dar, dass sie gestützt auf die Ergebnisse des C._____-Gutachtens die Rentenprüfung vorgenommen habe. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe dafür, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, ein Bild zu machen.