2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht dargelegt habe, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen sie ihre Annahmen getroffen habe, und sich mit der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5).