Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.289 / ms / bs Art. 8 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus Beschwerde- Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war als Bäcker bei der B._____ AG, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. November 2021 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich die rechte Hand brach. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete Versicherungsleistungen (Heilbehandlung/Taggelder) aus. Nach medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem beraten- den Arzt stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 28. Juni 2023 rückwirkend per 10. April 2023 ein und sprach dem Be- schwerdeführer eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 7.5 %) zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine handchirurgische Begutachtung (Gutachten der C._____ GmbH vom 6. Februar 2024). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 eine Invalidenrente ba- sierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 27. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 26.04.2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.05.2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditäts- grad von mindestens 50% zuzusprechen. 2. Eventuell sei der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 26.04.2024 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, in- dem sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht dargelegt habe, ge- stützt auf welche medizinischen Abklärungen sie ihre Annahmen getroffen habe, und sich mit der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht auseinan- dergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5). 1.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG). 1.3. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Ein- spracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 629-637) genügend nachgekommen. Sie legte dar, dass sie gestützt auf die Ergebnisse des C._____-Gutachtens die Rentenprüfung vorgenommen habe. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe dafür, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegeg- nerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen. 2. Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % ba- sierenden Entschädigung ist die Verfügung vom 28. Juni 2023 unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 465 f.; VB 495). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheent- scheid vom 26. April 2024 (VB 629-637) mit Wirkung ab 1. Mai 2023 zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 20 % beruhende Inva- lidenrente zugesprochen hat. -4- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Ren- tenentscheid – in Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" – zu früh getroffen. Aufgrund seines Migrationshintergrundes, der einge- schränkten schulischen und beruflichen Erfahrung sowie der mangelhaften Deutschkenntnisse sei er zwingend darauf angewiesen, im Zusammen- hang mit der Arbeitssuche begleitet zu werden. Die Beschwerdegegnerin hätte daher mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis die von der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, gewährten Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen wurden (Beschwerde S. 5 f.). 3.2. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos- sen sind (Abs. 1 erster Satz). Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallver- sicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1). Die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2) oder auch das Aufbau- training (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7) stellen jedoch keine relevanten Massnahmen dar, die dazu geeignet wären, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Demzufolge handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten notwendigen Unterstüt- zung im Zusammenhang mit der Arbeitssuche nicht um eine Eingliede- rungsmassnahme der IV im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, die dem Fallabschluss per 10. April 2023 und damit der Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde. 4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird der Versicherte infolge des Un- falles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 18 Abs. 1 UVG An- spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Re- ferenzalters ereignet hat. -5- 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das handchirurgische C._____-Gutachten vom 6. Februar 2024 (VB 584 ff.). Darin wurde fol- gende Diagnose gestellt (VB 600): "Sturz von einer Leiter am 25.11.2021 mit/bei S52.59 Knöchern konsolidierte distale mehrfragmentäre intraradikuläre Radiusfraktur rechts (…)". Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Bäcker sei vollumfänglich und dau- erhaft aufgehoben. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit April 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es würden Einschränkungen in Form von belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk rechts bei auch leichten manuellen Anforderungen bestehen. Bezogen auf ein zeitliches Arbeits- pensum von 8.5 Stunden pro Tag bestehe eine zeitliche Einschränkung von 20 % aufgrund der Schmerzen und aufgrund eines erhöhten Pausenbe- darfs, was einer zumutbaren zeitlichen Arbeitszeit von 6.8 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche entspreche. Arbeiten in kalter Umgebung seien dau- erhaft nicht mehr zumutbar. Berufliche Tätigkeiten mit nur leichten und nicht permanent abgeforderten manuellen Tätigkeiten mit überwiegend feinmo- torischen Anforderungen seien zumutbar (VB 602). 5.2. 5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- -6- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des handchirurgischen C._____-Gutachtens vom 6. Februar 2024 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 586 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 592 f.; 596 f.) unter- sucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das Gutachten ist somit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen unter Vorlage diverser Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3-16) geltend, die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass er nach wie vor, je nach Beschwerden, im Umfang von 30-50 % mit Bezug auf alle Arbeiten arbeitsunfähig sei. In Anlehnung an die Beurteilung der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf geeignete Verwei- sungstätigkeiten nicht über eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit verfüge, bzw. die Arbeitsunfähigkeit mache nicht nur 20 % aus (Beschwerde S. 4 f.). 5.3.2. Es ist festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). In den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnis- sen der behandelnden Ärzte sind aber weder Diagnosen noch Befunde oder eine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgeführt, und es geht auch nicht daraus hervor, auf welche Tätigkeit sich die – ab dem 1. September 2023 aufgrund von Krankheit und nicht mehr wegen Unfalls (vgl. BB 7-12) – bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht. Demnach werden darin keine wichtigen Aspekte dargelegt, welche im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Solche werden vom Be- schwerdeführer denn auch nicht konkret aufgezeigt. Im Übrigen legten die -7- C._____-Gutachter nachvollziehbar begründet dar, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vgl. VB 602). Folglich sind damit weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am C._____-Gutach- ten vom 6. Februar 2024 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen (EFL, Gerichtsgutachten; vgl. Beschwerde S. 5) ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren anspruchsrelevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hin- weisen). Gestützt auf das beweiskräftige C._____-Gutachten vom 6. Februar 2024 ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in der angestammten Tätigkeit als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer Tätigkeit mit nur leichten und nicht permanent abgeforderten manuellen Tätigkeiten sowie mit überwiegend feinmotorischen Anforderun- gen und ohne Arbeiten in kalter Umgebung besteht hingegen seit April 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 602). 6. 6.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Ände- rungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu be- rücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300 mit Hinweisen). 6.2. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades per 1. Mai 2023 setzte die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf Fr. 61'081.35 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der Tabellenlöhne der schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Sektor 3, Dienstleistungen, Kompetenzni- veau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentli- chen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2023 sowie der 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 48'793.45 fest. Ei- nen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Ausgehend von diesen -8- Vergleichseinkommen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 % (VB 632-634.). 6.3. 6.3.1. Bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens bringt der Beschwer- deführer vor, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden, weil er vor dem Unfall einen versicherten Verdienst von Fr. 64'860.10 erzielt habe. Es sei davon auszugehen, dass er inskünftig mindestens das bisherige Mindesteinkommen erzielt hätte. Die anderslautende Bestätigung des Ar- beitgebers sei nicht nachvollziehbar. Zudem fehle eine klare Begründung, warum er weniger verdient hätte als in all den Jahren zuvor (Beschwerde S. 6). 6.3.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 6.3.3. Die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Validenein- kommen lässt sich im Wesentlichen damit erklären, dass bei der Bemes- sung des versicherten Verdiensts die Kinderzulagen berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). Beim Valideneinkommen sind die Kinderzulagen jedoch ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Folglich kann der Beschwerdefüh- rer aus der Tatsache, dass der versicherte Verdienst das Valideneinkom- men übersteigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfallereignis vom 25. November 2021 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'821.55 erzielte ("theoretischer Bruttolohn" von November 2020 bis Oktober 2021: Fr. 9'944.95 + Fr. 54'981.80 - Fr. 5'105.20 [Lohn November 2021]; VB 623-627). Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer im -9- Jahr 2023 einen Jahreslohn von Fr. 61'081.35 erzielt hätte (VB 622). Damit ergibt sich im Vergleich mit dem im Jahr vor dem Unfallereignis erzielten Einkommen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sogar eine Lohnsteigerung. Auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ist damit abzustellen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht mit Fr. 61'081.35 bemessen hat. 6.4. 6.4.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dieses hätte mit dem entsprechenden Medianlohn, welcher für Hilfsarbei- ten massgeblich sei, bewertet werden müssen. Es komme hinzu, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn dem Median- wert der Löhne entspreche, welche mehr als 50 % der gesunden Arbeit- nehmer auf dem konkreten Arbeitsmarkt erzielen würden. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen würden erfahrungsgemäss weniger verdienen, weshalb die Tabellenlöhne der gesunden Personen nicht für die monetäre Bewertung der Leistungsfähigkeit von gesundheitlich beeinträchtigten Per- sonen herangezogen werden könnten (Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin ging jedoch bereits vom niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 (ehemals: Anforderungsni- veau 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1) der LSE 2020, Tabelle TA1, aus (VB 633). Der Beschwerdefüh- rer legt denn auch nicht dar, auf welchen anderen Wert die Beschwerde- gegnerin hätte abstellen sollen. Schliesslich ging diese gar davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden könne, was sich zu seinen Gunsten auswirkt. Soweit der Beschwer- deführer die Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne (vgl. hierzu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) generell in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gemäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtspre- chung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6.4.2. 6.4.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits 55-jährig und befinde sich damit in einem "arbeitsmarkttechnisch kritischen" Alter. Die Verwertung der theoretischen Resterwerbsfähigkeit sei aufgrund diverser subjektiver Umstände (Migrationshintergrund, schlechte schulische und berufliche Ausbildung, mangelhafte Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter) stark eingeschränkt und rechtfertige einen maximalen, eventuell ei- nen angemessen leidensbedingten Abzug (Beschwerde S. 7). - 10 - 6.4.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh- nes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.4.2.3. Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsni- veau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus- wirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Ein allfälliger Migrationshintergrund stellt sodann kein relevantes Abzugskriterium dar. Soweit der Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. VB 634), einen Abzug im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltstitel geltend machen will, ist da- rauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsbewilligung C bei Tätigkeiten ohne Kaderfunktion (vgl. Tabelle T12_b 2020, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt und deshalb für sich allein keinen Abzug zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2). Weitere Gründe werden we- der vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin insgesamt (vgl. zur ge- samthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. - 11 - 6.5. Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Ein- spracheentscheid erweist sich damit als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als Rechtsbeistand im Be- schwerdeverfahren zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3). 7.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Insofern ist auf das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. Diesbe- züglich ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seinem – offenbar ohne Hilfe des Anwalts – eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. November 2024 entgegen dem ursprünglichen An- trag (Rechtsbegehren Ziff. 3) im Formular angibt, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. dortige S. 2). Allenfalls liegt dieser Antwort ein Missverständ- nis des Beschwerdeführers zugrunde, der im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars bereits anwaltlich vertreten war. Die Frage kann jedoch ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. 7.4. 7.4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201, 127 I 202 E. 3b S. 205). - 12 - 7.4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte um eine "angemes- sene Nachfrist" zwecks Einreichung von Unterlagen, um sich über seine Mittellosigkeit auszuweisen (vgl. Beschwerde S. 7). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zwecks Einreichung des vollständigen Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- sammen mit den entsprechenden Belegen gewährt. Es wurde darauf hin- gewiesen, dass das Gesuch im Unterlassungsfall abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2024 (Postaufgabe) diverse Unterlagen ein. Im nachträglich eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" vom 25. November 2024 wurde ein monatliches Einkommen der im Haushalt lebenden Personen von Fr. 9'431.70 (Erwerbseinkommen von Fr. 3'440.00 + Fr. 3'853.80 + 1'335.00 sowie Versicherungs- und Renten- leistungen von Fr. 220.20 und Fr. 332'70 sowie Familien- und Ausbildungs- zulagen von Fr. 250.00) angegeben, wobei aktuelle Abrechnungen, welche diese Einkommen belegen würden, weitgehend fehlen. Von den im Formu- lar geltend gemachten Auslagen wurde einzig der Mietzins von Fr. 1'461.00 mittels eines Belegs nachvollziehbar dokumentiert. Die Krankenkassenprä- mien wurden für vier der fünf im Haushalt lebenden Personen belegt und betragen für diese Fr. 1'264.55 (KVG), für den Beschwerdeführer selbst Fr. 407.15 (KVG), was mit dem im Formular angegebenen Betrag nicht übereinstimmt. Die im Formular unter "Beilagen" genannte Verfügung betr. Prämienverbilligungen liegt den Unterlagen nicht bei, weshalb die Höhe der allfälligen Prämienverbilligungen nicht bekannt ist. Der im Formular ge- nannte monatliche Anteil Steuern von Fr. 2'391.80 kann bei einem im Jahre 2023 deklarierten steuerbaren Einkommen von Fr. 37'387.00 nicht zutref- fen. Es dürfte sich dabei wohl um die jährliche, nicht die monatliche Steu- erbelastung der ganzen Familie handeln (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau: https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/natuerliche-perso- nen), wobei diese Zahl nicht belegt ist. Es würde sich daraus gegebenen- falls eine monatliche Steuerbelastung der ganzen Familie von rund Fr. 200.00 ergeben. Vermögenswerte wurden keine deklariert, obwohl ver- einzelte Bankbelege eingereicht wurden. Jedoch geht aus den eingereich- ten Belegen etwa der Saldo des Kontos bei der D._____ gar nicht hervor. Auch die geltend gemachten Schulden wurden nicht nachvollziehbar dar- gelegt. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen lassen sich daher aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht vollstän- dig überprüfen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seine Be- dürftigkeit deshalb auch nach Gewähren einer Nachfrist nicht dargelegt, womit das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden kann. Die vorhandenen Unterlagen lassen im Übrigen auf fehlende Mittellosigkeit schliessen. Unter Berücksichtigung der praxisgemässen Grundbeträge für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) sowie drei über zehnjährige, im gleichen - 13 - Haushalt lebende Kinder (3 x Fr. 600.00) ergäben sich – ohne Berücksich- tigung der offenbar bestehenden Prämienverbilligungen – monatliche Aus- lagen von rund Fr. 5'400.00 für die ganze Familie. Selbst wenn noch Kran- kenkassenprämien für eine weitere Person sowie Schuldzinsen (vom Be- schwerdeführer im Formular mit Fr. 525.80 angegeben) zu berücksichtigen wären, ist Mittellosigkeit aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Angaben im Formular nicht erkennbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuwei- sen. 7.5. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer