Dies ist nunmehr zwischen den Parteien unstreitig. Damit ist der Notfallbegriff im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV erfüllt (vgl. BGE 146 V 185 E. 2.3 S. 188), und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der C._____ in Deutschland vom 1. April bis 29. Mai 2020 zu erstatten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).