2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: -3- 1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragen übereinstimmend, den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der C._____ in Deutschland vom 1. April bis 29. Mai 2020 zu verpflichten.