Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2022.37 vom 12. August 2022 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.