4. 4.1. Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf die Berichte ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. E._____ vom 19. und 23. Februar 2024. Aufgrund dieser widersprüchlichen Beurteilungen erscheine die Stellungnahme des beratenden Arztes nicht schlüssig. 4.2. Dr. med. D._____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht sind seine Berichte denjenigen eines versicherungs- -7-