3.1.3. In ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. med. E._____ bezüglich der Frage der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2023 aus, es handle sich dabei um ein reines Aktengutachten und die Beschwerdeführerin sei vom Gutachter nicht untersucht worden. Die klinische Untersuchung sei jedoch zur Diagnosestellung der Instabilität des MP-2-Gelenkes unerlässlich. Die MRI-Aufnahmen genügten nicht, um die korrekte Diagnose zu stellen (VB 15 S. 4 f.).